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Gartenordnung
 
Vorwort

Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie dienen zugleich der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung wie auch sinnvoller Freizeitgestaltung. Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen ist Ziel der kleingärtnerischen Arbeit. Dieses Ziel erfordert ver-ständnisvolle Zusammenarbeit, sachgemäße Bewirtschaftung der Gärten und gegenseitige Rück-sichtnahme aller Einzelgärtner untereinander.

Zu diesem Zweck hat der Obst- und Gartenbauverein Heusenstamm e.V. nachstehende Garten-ordnung erlassen.

§ 1 - Kleingärtnerische Nutzung

(1) Eine kleingärtnerische Nutzung ist nur dann gegeben, wenn der Garten durch gemischten Anbau von Gemüse, Obst, Beeren und Zierpflanzen genutzt wird. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche oder auch nur überwiegende Nutzung als Ziergarten ist unzulässig. Anzustreben ist eine "Drittel-Lösung".
  1. ein Drittel der Kleingartenfläche für den Anbau von Obst und Gemüse,
  2. ein Drittel als Erholungs- und Ziergarten und
  3. ein Drittel für Bebauung und Wege.
Der Garten darf nicht brach liegen und verwildern.

(2) Bei der Bewirtschaftung seines Gartens hat der Kleingärtner auf die Kulturen in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Alter Obstbaumbestand ist im Hinblick auf die Sortenerhaltung zu pflegen. Eine Fällung dieser Bäume ist nur bei akuter Gefährdung und nach Rücksprache mit dem Vorstand erlaubt. Das Anpflanzen von Obstbäumen ist maximal als Halbstamm gestattet. Waldbäume, z.B. Tannen, Birken, Weiden, Wachholder, Thuja sowie Nadelgehölze (Koniferen) jeglicher Art dürfen in der Gartenanlage nicht gepflanzt werden. Nussbäume und Kastanien dürfen nicht angepflanzt werden und sind bei Gartenwechsel zu entfernen. Bei der Anpflanzung von Gehölzen und Sträuchern (z. B. Himbeeren und Brombeeren) sind nachteilige Auswirkungen auf angrenzende Gärten zu vermeiden.

Bei der Pflanzung von Obstgehölzen und Beerensträuchern sind folgende Grenzabstände einzuhalten:
  1. 0,50 m für Johannisbeer- und Stachelbeersträucher, Rebstöcke, Spalier- und Säulenbäume
  2. 1,50 m für Spindelbüsche mit schwachwachsender Wurzelbildung
  3. 2,00 m für Bäume mit mittelstarker Wurzelbildung (z. B. Apfel, Birne, Sauerkirsche, Pfirsich, Aprikose, und Steinobst/Zwetschge, Pflaume, Mirabelle)
Bei der Pflanzung von Ziersträuchern sind folgende Grenzabstände einzuhalten:
  1. 1,00 m für stark wachsende Ziersträucher insbesondere Rhododendron, Feldahorn, Feuerdorn, Flieder, Goldglöckchen und falscher Jasmin
  2. 0,50 m für alle übrigen Ziersträucher
Ziersträucher dürfen innerhalb der Gärten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten.

Äste, Zweige und Wurzeln die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Wege hinein ragen sind auf Verlangen des Nachbarn, Obmann oder Vorstand zu beseitigen.

(3) Kompostierungsanlagen sowie Regenwasserspeicher sind so anzulegen, dass keine Personen, insbesondere Kinder gefährdet werden. Auch darf der Anblick des Einzelgartens oder der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt werden. Das Anlegen derartiger Einrichtungen an den Zugangswegen ist nicht gestattet.

(4) Ungeachtet gesetzlicher Vorschriften oder etwaiger polizeilicher Anordnungen gilt:
  1. Das Verbrennen von Gartenabfällen und offene Feuer sind verboten.
  2. Pflanzenkrankheiten und Schädlinge, insbesondere auch das Wildkraut (Unkraut) sind vor der Blüte zu bekämpfen.
  3. Bei Errichtung von Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen ist besonders darauf zu achten, dass keine Schlupfwinkel für Ungeziefer entstehen.
  4. Den vom Verein getroffenen Anordnungen zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung ist fristgerecht Folge zu leisten.
(5) Die Haltung von Tieren in den Gärten der Anlage ist nicht erlaubt.

(6) Die Inanspruchnahme des Kleingartens zu Wohnzwecken oder als Abstellplatz gartenfremder Gegenstände ist unzulässig.

(7) Die Bewirtschaftung des Gartens ist vom Garteninhaber oder dessen Familienangehörigen durchzuführen.

§ 2 - Bauliche Anlagen

Alle baulichen Anlagen, Neubauten sowie Änderungen am Bestand, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes und sind vor Baubeginn einzuholen. Bautätigkeiten können von September bis einschließlich Mai durchgeführt werden. Für die Monate Juni bis einschließlich August gilt ein allgemeines Bauverbot.

Anbauten oder sonstige Einrichtungen, die die Gartenhäuser bewohnbar machen, sind nicht zulässig. Die baulichen Anlagen müssen in der Anpassung an den landschaftlichen Charakter so gestaltet werden, dass sie sich harmonisch in das Gesamtbild einfügen und einen Schmuck für die Gartenanlage darstellen. Alle baulichen Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten. Vernach-lässigte oder verfallene Aufbauten sind auf Anordnung des Vereins zu entfernen.

Der Neubau von Gartenhäusern ist nur an der vorgeschriebenen Stelle unter Beachtung behördlicher Vorschriften in Holzbauweise gestattet. Die Größe der Gartenhäuser inkl. Geräteschuppen darf eine Grundfläche von 16 qm und eine Firsthöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Einfriedungen, Oberflächenversiegelungen, Sichtschutz, Grillkamine, usw. sind Bestandteil der baulichen Anlage. Tomaten- und Gewächshäuser dürfen eine Größe von 6 qm nicht überschreiten und gehören ebenfalls zur baulichen Anlage.

Die Einzäunung der Gärten entlang den Zugangswegen innerhalb der Anlage ist einheitlich mit Maschendrahtzaun in einer Höhe von 1,00 m auszuführen. Der rechte Abgrenzungszaun vom Garteneingang her gesehen, muss vom Gartenbesitzer erstellt werden. Der Zaun an der Stirnseite muß einvernehmlich von beiden Nutzern erstellt werden.

Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind den Richtlinien nicht entsprechende Aufbauten und Einrichtungen zu entfernen, desgleichen unzulässige Anpflanzungen.

§ 3 - Gemeinschaftsanlagen

Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Einzäunung der Kleingartenanlage, Tore, Wege, Gebäude, Wasserversorgungs- und Entwässerungs-anlagen, Lager­ und Sammelplätze sind pfleglich und schonend zu behandeln. Sie dürfen nur sachgerecht benutzt werden und sind vor Schäden zu schützen.

Jeder Garteninhaber ist verpflichtet, durch ihn, seine Angehörigen oder seine Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen verursachte Schäden unverzüglich dem Vorstand des Vereins zu melden und die Kosten für deren Beseitigung zu tragen.

§ 4 - Wegbenutzung und Wegunterhaltung

Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen ist nur zum Be- und Entladen erlaubt und darf nur im Schritttempo erfolgen. Das Parken in der gesamten Anlage ist nicht gestattet. Die Tore sind zu verschließen. Bei Nichteinhaltung erfolgt Fahrverbot innerhalb der Anlage. Jeder Garteninhaber ist verpflichtet, den an seinen Garten zum Gartennachbarn angrenzenden Weg bis zur Wegemitte, bzw. bei einseitiger Wegangrenzung den Weg in seiner ganzen Breite, sauber und in Ordnung zu halten und wenn erforderlich mit dem vom Verein bereitgestellten Material (Kies) aufzufüllen.

§ 5 - Wasserversorgung und Entwässerung

  1. Die Einrichtungen der Wasserversorgung sind schonend zu behandeln. Das Aufstellen von Kinderplanschbecken ist erlaubt.
  2. Während der Frostperiode wird die Wasserzufuhr abgestellt. Freiliegende Wasserleitungen sind zu entleeren und durch Blindstopfen zu schließen.
  3. Die Kosten des Wasserverbrauches werden am Jahresende erhoben. Wasserverluste, die durch Montage und Demontage entstehen, werden auf alle Garteninhaber umgelegt.
§ 6 - Gemeinschaftsleistungen

Zu den vom Verein beschlossenen bzw. angeordneten Gemeinschaftsleistungen werden alle Kleingärtner herangezogen.

Wer sich dieser Verpflichtung ohne wichtigen Grund entzieht, hat eine vom Vorstand festgesetzte Entschädigung zu zahlen. Es kann eine Ersatzperson gestellt werden.

§ 7 - Allgemeine Ordnung

  1. Der Garteninhaber sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte.

    Die tägliche Mittagsruhe ist von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr einzuhalten. Das Hämmern, Sägen und Rasenmähen, ist an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich untersagt. Radio oder sonstige Tonträger dürfen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. Es ist besonders alles zu unterlassen, was Personen- oder Sachbeschädigung verursachen könnte.
  2. Den berechtigten Anordnungen der Vorstandsmitglieder und der Gartenobleute ist Folge zu leisten.
  3. Außer dem Vorstand einschließlich der Gartenobleute darf niemand in Abwesenheit des betreffenden Garteninhabers dessen Garten betreten. Ausnahme: im Notfall.
  4. Die Tore zur Gartenanlage sind stets beim Betreten und Verlassen zu schließen.
  5. Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage immer angeleint zu führen. Hundekot ist zu entfernen.
  6. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die durch Aushang oder Rundschreiben erfolgten Bekannt-machungen des Vereins zu beachten.
  7. Verstoß gegen die Gartenordnung gilt als Verstoß gegen die Vereinssatzung und als Bruch des Gartennutzungsvertrages! Sind Ermahnungen des Vorstandes wirkungslos, so erfolgt der Ausschluss aus dem Verein und die fristlose Kündigung des Gartennutzungsvertrages.
§ 8 - Schlussbestimmungen
  1. Bisherige Abweichungen von dieser Gartenordnung haben vorübergehend Bestandsschutz bis zum Gartenwechsel.
  2. Die vorliegende Gartenordnung wurde durch Urabstimmung der Mitglieder beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Heusenstamm im März 2015

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