Aktuell werden keine neue Gartenanträge mehr angenommen, wir arbeiten unsere bestehende Warteliste ab. Wir bitten um Ihr Verständnis .

Geschäftsordnung
 
§1 - Aufgaben und Ziele

(1) Diese Geschäftsordnung regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung des Obst- und Gartenbauverein Heusenstamm e. V. (nachfolgend OGV) auf der Grundlage der Satzung. Sie gilt ergänzend zur Satzung des OGV und soll das Vereinsleben rechtssicher machen.

(2) Aus diesem Grunde erlässt der OGV zur Durchführung von Sitzungen, Versammlungen und Tagungen (nachfolgend auch Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung. Sie beinhaltet die Regelungen zu Versammlungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstan-des sowie zu Mitgliederversammlungen. Dabei gilt der Grundsatz, dass alle Haupt-vorstandsmitglieder gemeinsam an den Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beratung und Beschlussfassung mitwirken.

(3) Alle in dieser Geschäftsordnung genannten Funktionen und Titel sind geschlechtsneutral erwähnt. Sie gelten daher gleichermaßen in männlicher oder weiblicher Ausdrucksform.

§2 - Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder

(1) Der Hauptvorstand ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Hauptvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender), dem Kassierer, dem Schriftführer und drei Beisitzern.

(2) Der Hauptvorstand
  1. führt die laufenden Amtsgeschäfte des Vereins.
  2. erarbeitet und ergänzt die Richtlinien zur Durchführung der Vereinssatzung.
  3. beschließt über die Berufung von Vereinsmitgliedern in den erweiterten Vorstand.
  4. verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt über die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins.
  5. erstattet in der Jahreshauptversammlung den Geschäftsbericht.
  6. beschließt über die Durchführung von Lehr- und sonstigen Veranstaltungen.
  7. organisiert Gemeinschaftsarbeiten in den Kleingartenanlagen.
  8. entscheidet bei schwerwiegenden Vergehen über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, ggf. unter Mitwirkung des erweiterten Vorstandes.
(3) Der Hauptvorstand tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfahig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit sofern nicht im Einzelfall eine besondere Regelung besteht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(4) Der Hauptvorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter und werden nicht vergütet. Auslagen, soweit sie durch die Tätigkeit für den Verein verursacht sind, können erstattet werden.

2.1 - Vorstandsvorsitzender und stellv. Vorstandsvorsitzender

(1) Der 1. Vorsitzende (Vorstandsvorsitzender -1.VS) beruft Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und sonstige Sitzungen ein und leitet diese. Er überwacht die Einhaltung der Vereinssatzung und der zu deren Durchführung erlassenen Richtlinien sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der 1. VS und ein weiteres Mitglied des Hauptvorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt der 2.Vorsitzende - 2VS (stellvertretender Vorstandsvorsitzender) an seine Stelle.

(3) Dem 1. VS obliegen außerdem:
  1. Öffentlichkeitsarbeit, Kontaktpflege zu Banken, zu Landes- und Kreisverband, zu Medien, Vertretung des Vereins gegenüber Vertretern der Stadt Heusenstamm sowie zu anderen Vereinen und Institutionen,
  2. Überwachung der Mitgliederentwicklung, Werbung und Pflege des Mitgliederbestandes,
  3. Bearbeitung und Entscheidung über Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf OGV-Mitgliedschaft im Zusammenwirken mit anderen Vorstandsmitgliedern (gem. §3 OGV-Satzung). Begründungen zu Annahme oder Ablehnung erfolgen nicht.
  4. Überwachung der Einhaltung und Durchführung von Beschlüssen und Verordnungen, sowie die Verhaltungsführung bei allen den Verein betreffenden Rechtsgeschäften.
2.2 - Vorstand Finanzen - VF (Kassierer)

Die Aufgaben des VF regelt die Kassenordnung des Vereins.

2.3 - Schriftführer - SF

(1) Dem Schriftführer obliegen die laufenden Verwaltungsarbeiten, insbesondere der interne und externe Schriftverkehr, soweit dies nicht vom 1. VS, dessen Stellvertreter oder vom VF getätigt wird.

(2) Für den vereinsinternen Schriftverkehr ist der Schriftführer nach Abstimmung mit dem 1. VS allein unterschriftsberechtigt, im externen Schriftverkehr sind alle Schriftstücke vom 1. VS gegenzuzeichnen.

(3) Sämtliche Korrespondenzunterlagen sind für eine angemessene Frist, mindestens aber für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

(4) Der SF ist Protokollführer des Vereins und verantwortlich für die schriftliche Darlegung der auf der Jahreshauptversammlung getroffenen Beschlüsse.

(5) Der SF hat über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ein ausführliches Protokoll anzufertigen.

Dieses muss enthalten:
  1. Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Versammlung
  2. den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  3. die Tagesordnung sowie den Vermerk, dass diese in der Einberufung bekannt gegeben war
  4. die Anzahl der erschienen Mitglieder bei Mitgliederversammlungen
  5. die Feststellung der Beschlussfähigkeit
  6. den Versammlungsverlauf unter besonderer Berücksichtigung gefasster Beschlüsse und vorgenommener Wahlen. Bei Abstimmungen sind die Abstimmergebnisse nach Anzahl der abgegebenen Stimmen anzugeben
  7. alle Protokolle von Mitgliederversammlungen müssen vom Protokollführer unterschrieben und im Original vom Versammlungsleiter gegengezeichnet sein.
  8. alle Protokolle von Vorstandsitzungen müssen zur Genehmigung den Hauptvorstandsmitgliedern vorgelegt und genehmigt werden.
2.4 - Beisitzer

(1) Die Beisitzer üben eine beratende und vermittelnde Tätigkeit aus. Sie sind gehalten, insbesondere durch ihre beratende Funktion in Sachfragen den Vereinszweck und dessen Ziele zu fördern.

(2) Beisitzer können vom Hauptvorstand mit speziellen Aufgaben betraut werden.

2.5 - Revisoren

Die Prüfung von Rechnungs- und Kassenwesen obliegt den Revisoren. Diese werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Revisoren geben einen Bericht zur Prüfung an der Jahreshauptversammlung ab. Eine dreimalige Wiederwahl ist zulässig.

2.6 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung umfasst alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist in den ersten drei Monaten eines neuen Jahres abzuhalten. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlußfähig. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist, soweit erforderlich den Vorstand zu die Kassenrevisoren zu entlasten und gegebenenfalls neu zu wählen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die vom Hauptvorstand beantragten Änderungen der Vereinssatzung mit Geschäftsordnung, Gartenordnung sowie der Kassenordnung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit es im Einzelfall keine andere Regelung gibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§3 - Erweiterter Vorstand

(1) Die Garten Obleute komplettieren den Vorstand und bilden mit ihm den erweiterten Vorstand. Die Garten Obleute beraten den Vorstand und betreuen die ihnen zugewiesenen Gartenbereiche unter Beachtung der Vorschriften von Satzung, Gartenordnung, Obleute Ordnung sowie der Umsetzung und Einhaltung von Beschlüssen des Hauptvorstandes.

(2) Die Obleute sollen Wünsche, Anregungen oder Beschwerde schnellstmöglich und ausreichend begründet dem Hauptvorstand zur weiteren Entscheidung vorlegen.

(3) Der Hauptvorstand beschließt über die Berufung von Vereinsmitgliedern in den erweiterten Vorstand (§ 6 der Satzung).

(4) Je Gartenbereich sind 2 Garten Obleute vorgesehen. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Hauptvorstand angehören.

(5) Obleute werden vom Hauptvorstand berufen.

(6) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können vom Hauptvorstand beratend zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

§4 - Wertermittlungskommission

(1) Die Garten Wertermittler werden tätig, wenn der Sachwert von Einzelgärten zwecks Neuvergabe ermittelt werden muss und dann vom Neubewerber bei der Gartenübernahme zu entrichten ist.

(2) Angesichts der ihnen zufallenden verantwortungsvollen Aufgaben, sind für dieses Amt vom Hauptvorstand nur erfahrene Personen zu berufen, die in der Lage sind, objektiv zu urteilen.

§5 - Vorstandssitzungen

5.1 - Einberufung

(1) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden in regelmäßigem Abstand, zusammen mit der vorgesehenen Tagesordnung, einberufen.

Eine Vorstandssitzung ist immer dann einzuberufen,
  1. wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
  2. wenn die einfache Mehrheit des Hauptvorstandes schriftlich und begründet eine Vorstandssitzung mit Tagesordnung begehrt.
(2) Termine von Vorstandssitzungen sind möglichst frühzeitig mit den Mitgliedern des Hauptvorstandes unter Nennung der Tagesordnungspunkte anzuberaumen.

(3) Zu allen Vorstandssitzungen sind alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder in alternativ geeigneter Weise einzuladen.

(4) Vorstandsmitglieder haben an den Sitzungen persönlich teilzunehmen. Eine Vertretung durch andere Personen ist unzulässig. Bei Nichtteilnahme an einer Sitzung muss dem Versammlungsleiter baldmöglichst eine Benachrichtigung vorgelegt werden.

(5) Der Vorsitzende hat das Recht, säumige Vorstandsmitglieder zu ermahnen und notfalls neue Aufgabenverteilungen innerhalb der Vorstandsarbei vorzunehmen. Im Extremfall kann bei nachhaltigen schweren Versäumnissen oder Verletzung von Verpflichtungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit entsprechenden Vorstands Nachwahlen in Betracht kommen.

5.2 - Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom 1. Vorsitzenden aufgestellt. Vorschläge aus den Reihen der Vorstandsmitglieder sind nach Möglichkeit und Sachlage dabei zu berücksichtigen. Tagesordnungspunkte können bei Bedarf verändert oder in dringenden Fällen nachträglich berücksichtigt werden.

(2) Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur dann zugelassen, wenn die einfache Mehrheit des Hauptvorstandes anwesend ist und alle Vorstandsmitglieder mit der Erweiterung einverstanden sind.

5.3 - Öffentlichkeit

(1) Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunktensachbezogen auch Dritte hinzugezogen werden. Deren Beteiligung an sachbezogenen Aussprachen kann vom Sitzungsleiter zugelassen werden.

(2) Bei Abstimmungen haben Dritte kein Stimmrecht.

5.4 - Befangenheit

An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen.

In Zweifelsfällen entscheidet über die Teilnahme der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.

5.5 - Sitzungsverlauf und Beschlussfassungen

(1) Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(3) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied einen Antrag auf geheime Abstimmung gestellt hat und dieses Begehren mehrheitsfähig war.

(4) Besonders gekennzeichnete Beschluss- und Beratungsergebnisse sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Dabei sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.

(5) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann der Versammlungsleiter nach eigenem Ermessen dem Verursacher das Wort entziehen, Ausschluss auf Zeit oder für die gesamte Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

5.6 - Versammlungsprotokolle

(1) Über den Verlauf aller Versammlungen ist vom Schriftführer oder Vertreter ein Versammlungsprotokoll anzufertigen.

Dieses muss enthalten:
  1. namentlich aufgeführte Sitzungsteilnehmer
  2. Datum und Uhrzeit der Versammlung.
  3. Anträge zur Tagesordnung.
  4. Beratungsergebnisse sowie Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse.
(2) Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen in das Versammlungsprotokoll aufgenommen werden.

(3) Das Versammlungsprotokoll gilt als richtig und genehmigt, wenn dies in der nachfolgenden Vorstandssitzung so festgestellt wird.

(4) Versammlungsprotokolle sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden.

§6 - Ordentliche Mitgliederversammlung

6.1 - Bedeutung und Aufgabe

(1) Aufgabe der Ordentlichen Mitgliederversammlung ist es, für eine beginnende Wahlperiode den Hauptvorstand sowie gegebenenfalls auch Kassenrevisoren zu wählen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt hauptsächlich über
  1. die Entlastung des Hauptvorstandes.
  2. Annahme oder Ablehnung von Berichten des Kassierers und der Kassenrevisoren.
  3. Annahmen/Ablehnung von Geschäftsberichten.
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Hauptvorstandes.
  5. vom Hauptvorstand beantragte Änderungen der Vereinssatzung, deren Ausführungsbestimmungen sowie der Geschäfts-, Kassen- und Gartenordnung.
  6. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit im Einzelfall nicht eine besondere Regelung Anwendung findet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

6.2 - Einberufung

(1) Ordentliche Jahreshauptversammlungen werden vom Hauptvorstand einberufen. Die Veranstaltung muss satzungsgemäß innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Kalenderjahres stattfinden.

(2) Zu Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder schriftlich und mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Die Ladungsfrist soll dabei mindestens 14 Tage betragen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die zuletzt mitgeteilte und bekannte Anschrift des Mitglieds.

6.3 - Versammlungsordnung

(1) Der Versammlungsleiter (1. Vorsitzender oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter) eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung.

(2) Nach Eröffnung der Veranstaltung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und gibt die Tagesordnung bekannt.

(3) In der Regel ist die Reihenfolge der aufgestellten Tagesordnungspunkte einzuhalten. Wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen, kann mit Genehmigung der anwesenden Mitglieder die Reihenfolge geändert werden.

(4) Über Genehmigung, Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

6.4 - Anträge

(1) Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Vereinsmitglied stellen. Hierbei sind die bei der Einberufung vorgeschriebenen Fristen zu beachten.

(2) Schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung müssen unterschrieben und begründet sein. Sie werden in der Reihenfolge ihres Eingangs im Wortlaut vom Versammlungsleiter bekannt gegeben.

(3) Unbegründete Anträge können durch den Vorstand abgelehnt werden.

(4) Mündliche Anträge werden nach Zulassung durch die Versammlung in der jeweiligen Reihenfolge der Antragsstellung behandelt.

(5) Der Antragsteller erhält das Wort zur Begründung des Antrags. Während der Beratungen hierüber können textliche Nachbesserungen des Antrags vorgenommen werden.

(6) Antragsteller, die zur Sache vorgetragen haben, dürfen keinen Antrag auf Beendigung der Debatte oder Begrenzung von Redezeiten stellen.

(7) Werden Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so hat deren Bearbeitung Vorrang vor anderen Anträgen.

(8) Kann ein Antrag aus inhaltlichen Gründen oder wegen fehlender Unterlagen nicht bearbeitet werden, so kann dieser bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt werden.

(9) Bereits erledigten Anträgen darf das Wort nur dann erteilt werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden mit der Wiederaufnahme einverstanden sind.

(10) Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind.

(11) Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen der Satzung.

6.5 - Wortmeldungen / Worterteilungen

(1) Das Rederecht erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Grundsätzlich sind als Redner nur Vereinsmitglieder zugelassen. In Ausnahmefällen kann der Versammlungsleiter jedoch sachkompetenten Anwesenden ein Rederecht einräumen.

(3) Die Redezeit kann vom Versammlungsleiter oder von der Versammlung auf eine bestimmte Maximalzeit begrenzt werden.

(4) Bei Anträgen auf Beendigung der Aussprachen werden eventuell noch vorliegenden Wortmeldungen verlesen. Die Versammlung kann entscheiden, ob solche Wortmeldungen noch berücksichtigt werden sollen.

(5) Der Versammlungsleiter kann, falls erforderlich, zur Feststellung von Tatsachen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung das Wort ergreifen und Redner unterbrechen. Ihm steht außerdem das Recht zu, bei beleidigenden oder vereinsschädigenden Äußerungen eines Redners, diesem das Wort zu entziehen. Wird die beanstandete Handlung dennoch fortgesetzt, kann der störende Redner vom Versammlungsleiter von der weiteren Sitzungsteilnahme ausgeschlossen werden.

6.6 - Abstimmungen

(1) Vor Abstimmungen ist der Abstimmungsgegenstand deutlich bekannt zu geben. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen einzeln und vollständig verlesen werden.

(2) Nach dem Eintritt in die Abstimmungsphase eines Antrags darf kein Rederecht hierzu mehr erteilt werden.

(3) Bei Vorlage mehrerer Anträge oder Alternativen zu einem Abstimmungsgegenstand ist zuerst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Sollte nicht eindeutig sein, welcher Antrag der weitestgehende ist, hat die Versammlung hierüber zu entscheiden.

(4) Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmung kann vom Versammlungsleiter angeordnet oder mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(5) Schreibt die Satzung nichts Gegensätzliches vor, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

6.7 - Wahlen

(1) Wahlen dürfen nur anberaumt und durchgeführt werden, wenn diese satzungsgemäß anstehen oder beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern oder bei besonderen Ereignissen hinsichtlich der Wahrnehmung eines Vorstandsmandats. Der Grund zum Abhalten der Wahlen muss bei der Einberufung aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

(2) Beschließt die Versammlung nicht ausdrücklich Gegenteiliges, so sind die Wahlen offen und der Ablauf in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge durchzuführen.

(3) Die Versammlung wählt aus ihren Reihen einen Wahlleiter, der für die Dauer des Wahlgangs die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters übernimmt.

(4) Ein bei der Wahl abwesender Kandidat kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung zur Amtsübernahme als schriftliche Erklärung vorliegt.

(5) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind und nach der Wahl, ob sie bereit sind zur Amtsübernahme.

(6) Das Wahlergebnis wird offiziell vom Versammlungsleiter festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Versammlungsprotokoll bestätigt.

6.8 - Versammlungsprotokolle

(1) Über den Verlauf der Versammlung ist vom Schriftftührer oder bei dessen Abwesenheit von einem vom Versammlungsleiter hierfür bestimmten Vorstandsmitglied ein Versammlungsprotokoll anzufertigen.

(2) Die anwesenden Mitglieder sind namentlich auf einer Teilnehmerliste aufzuführen und dem Versammlungsprotokoll beizufügen.

(3) Anträge und Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll muss außerdem umfassen:
  1. Datum und Uhrzeit der Versammlung,
  2. Anträge zur Tagesordnung,
  3. die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses.
(4) Auf Verlangen von Mitgliedern müssen abgegebene Erklärungen in das Versammlungsprotokoll aufgenommen werden.

(5) Sind Einwendungen gegen die protokollarische Darstellung im Versammlungsprotokoll als sachlich berechtigt beschlossen worden, muss der Protokollführer eine Berichtigung des Versammlungsprotokolls vornehmen.

(6) Versammlungsprotokolle sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(7) Versammlungsprotokolle müssen den Versammlungsteilnehmern nicht zugestellt werden, sofern dies nicht ausdrücklich beschlossen wurde.

§7 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden, wenn grundsätzliche Entscheidungen von weit reichender Wirkung dies erforderlich machen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.

(3) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genügt eine Einberufungsfrist von 10 Tagen.

§8 - Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(2) Mitglieder in Ausschüssen haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie unterstützen und beraten den Vorstand in Sachfragen, können Entscheidungen vorbereiten und als Beschlussvorlage dem Vorstand einbringen.

§9 - Vereinsheim und seine Nutzungsbestimmungen

Die Konditionen für Vermietungen des Vereinshauses an Mitglieder und Vereinsfremde werden in einem Exposè des Vorstandes beschrieben. Der VF prüft regelmäßig die angesetzte Preiskalkulation auf Witschaftlichkeit und unterrichtet den Restvorstand.

§10 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Geschäftsordnung wird als Ergänzung zur Vereinssatzung geführt.

(3) Die Geschäftsordnung tritt mit Genehmigung der Vereinssatzung in Kraft.


Heusenstamm im März 2015

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