Aktuell werden keine neue Gartenanträge mehr angenommen, wir arbeiten unsere bestehende Warteliste ab. Wir bitten um Ihr Verständnis .

Satzung
 
§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

"Obst- und Gartenbauverein Heusenstamm"

Er hat seinen Sitz in Heusenstamm und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Offen­bach am Main eingetragen. Er wurde im Jahre 1898 gegründet und gehört dem Kreisverband Offenbach am Main sowie dem Landesverband Hessen der Obst- und Gartenbauvereine an.

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein fördert im Stadtgebiet von Heusenstamm als gemeinnützige Organisation die Obst- und Gartenkultur insbesondere in Haus- und Kleingartenanlagen im Sinne der Erhaltung einer gesunden Umwelt und zur Verschönerung des Stadtbildes.

Zu diesem Zweck führt der Verein Lehrveranstaltungen verschiedener Art durch, berät die Mitglieder fachlich in allen Fragen des Obst- und Gartenbaus und unterhält eine Kleingartenanlage.

Im Eigentum des Vereins befindliche Grundstücke dürfen nur als Kleingartenanlagen genutzt werden. Eine andere Nutzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erfolgen.

§ 3 - Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder

(1) Der Hauptvorstand ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Hauptvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender), dem Kassierer, dem Schriftführer und drei Beisitzern.

(2) Der Hauptvorstand
  1. führt die laufenden Amtsgeschäfte des Vereins.
  2. erarbeitet und ergänzt die Richtlinien zur Durchführung der Vereinssatzung.
  3. beschließt über die Berufung von Vereinsmitgliedern in den erweiterten Vorstand.
  4. verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt über die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins.
  5. erstattet in der Jahreshauptversammlung den Geschäftsbericht.
  6. beschließt über die Durchführung von Lehr- und sonstigen Veranstaltungen.
  7. organisiert Gemeinschaftsarbeiten in den Kleingartenanlagen.
  8. entscheidet bei schwerwiegenden Vergehen über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, ggf. unter Mitwirkung des erweiterten Vorstandes.
(3) Der Hauptvorstand tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfahig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit sofern nicht im Einzelfall eine besondere Regelung besteht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(4) Der Hauptvorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter und werden nicht vergütet. Auslagen, soweit sie durch die Tätigkeit für den Verein verursacht sind, können erstattet werden.

§ 4 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung umfasst alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist in den ersten drei Monaten eines neuen Jahres abzuhalten. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlußfähig. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist, soweit erforderlich den Vorstand zu die Kassenrevisoren zu entlasten und gegebenenfalls neu zu wählen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die vom Hauptvorstand beantragten Änderungen der Vereinssatzung mit Geschäftsordnung, Gartenordnung sowie der Kassenordnung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit es im Einzelfall keine andere Regelung gibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Einberufung

(1) Ordentliche Jahreshauptversammlungen werden vom Hautpvorstand einberufen. Die Veranstaltung muss satzungsgemäß innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Kalenderjahres stattfinden.

(2) Zu Mitgliederversammlungen sind alle Vereinsmitglieder schriftlich und mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzulanden.

(3) Die Ladungsfrist soll dabei mindestens 14 Tage betragen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die zuletzt mitgeteilte und bekannte Anschrift des Mitglieds.

§ 5 - Versammlungsprotokolle

(1) Über den Verlauf aller Versammlungen ist vom Schriftführer oder Vertreter ein Versammlungsprotokoll anzufertigen.

Dieses muss enthalten:
  1. namentlich aufgeführte Sitzungsteilnehmer
  2. Datum und Uhrzeit der Versammlung.
  3. Anträge zur Tagesordnung.
  4. Beratungsergebnisse sowie Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse.
(2) Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen in das Versammlungsprotokoll aufgenommen werden.

(3) Das Versammlungsprotokoll gilt als richtig und genehmigt, wenn dies in der nachfolgenden Vorstandssitzung so festgestellt wird.

(4) Versammlungsprotokolle sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden.

§ 6 - Mitglieder

Mitglieder im OGV unterscheiden sich in:
  1. Aktive Mitglieder A sind Mitglieder die auf dem Vereinsgelände eine Parzelle bewirtschaften.
  2. Fördernde Mitglieder B (vormals aktive) sind Mitglieder, die ihre Parzelle abgeben haben oder abgeben möchten und weiterhin Mitglied im OGV sein wollen.
  3. Fördernde Mitglieder C sind Mitglieder, die sich um eine Parzelle bewerben.
  4. Fördernde Mitglieder D sind Hausgärtner.
  5. Fördernde Mitglieder E sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. andere Vereine)
  6. Mitglieder der Kategorie B bis D können in den Vorstand des OGV gewählt werden. Während der Amtszeit haben diese ein uneingeschränktes Stimmrecht.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Kassenordnung.
Alle fördernden Mitglieder B-D haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen, allerdings sind Tipps und Anregungen gerne willkommen.

§ 7 - Bedingungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die gemeinnützigen Ziele des Vereins uneingeschränkt unterstützt. Bewerbungen um Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages erhält der Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid. Eine Begründung erfolgt nicht.

(1) Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit und kann beendet werden durch
  1. schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes mit Wirkung zum Schluss des Geschäfts-jahres. Die Kündigung muss mindestens 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereins eingehen. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
  2. den Tod des Mitgliedes bzw. bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung.
  3. Ausschluss des Mitgliedes durch den Verein. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Hauptvorstandes, der mit Dreiviertelmehrheit gefasst sein muss.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann beschlossen werden, wenn,
  1. nachgewiesen wird, dass das Mitglied den satzungsmäßigen Interessen des Vereins zuwider handelt.
  2. nachgewiesen wird, dass das Mitglied bewusst und fortgesetzt gegen die Vereinssatzung und die zu deren Durchführung vom Verein erlassenen Richtlinien verstößt.
  3. der dringende Verdacht besteht, dass das Mitglied seine Mitgliedschaft oder die ihm dar-aus zustehenden Rechte zur Vorbereitung, Durchführung oder Verschleierung strafbarer Handlungen benutzt.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung beim 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Der Widerspruch muss begründet sein. Über den Widerspruch ist inner-halb von 6 Wochen durch einen einstimmig gefassten Beschluss vom Hauptvorstand zu entscheiden. Dieser Beschluss ist endgültig.

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet,
  1. jederzeit nach besten Kräften uneingeschränkt für die Erreichung der Ziele des Vereins einzutreten.
  2. die Satzung des Vereins und die zu ihrer Durchführung vom Verein erlassenen Richtlinien sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung jederzeit zu befolgen.
  3. die Bestimmungen des Kleingartennutzungsvertrages und der Gartenordnung genau zu beachten, sofern ein Garten in einer Kleingartenanlage des Vereins bewirtschaftet wird.
  4. die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und sorgfältig vor Schäden und Verlust zu schützen.
  5. die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und sonstigen finanziellen Leistungen innerhalb von 4 Wochen an den Verein zu entrichten. Einzelheiten hierzu regelt die Kassenordnung.
§ 9 - Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied ist berechtigt,
  1. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Zu den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und an den Abstimmungen teilzu­nehmen.
  3. Alle Einrichtungen des Vereins unter den dafür jeweils geltenden besonderen Bedingungen zu benutzen.
  4. Die Fachberatung des Vereins in allen Fragen des Obst- und Gartenbaus in Anspruch zu nehmen.
  5. Einen Kleingarten der vereinseigenen Anlagen unter den hierfür geltenden besonderen Bedingungen selbständig zu bewirtschaften, vorausgesetzt, dass ein Kleingarten verfügbar ist.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des früheren Mitgliedes an den Verein, ausgenommen die Rückerstattung evtl. eingezahlter Kapitalanteile.

§ 10 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 - Auflösung der Vereins und Verwendung des Vermögens

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Der Auflösungsbeschluss muss mit Drei-Viertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst werden. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist vier Wochen später eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins noch vorhandenes Bar- oder Sachvermögen, soweit es die von den Mitgliedern eingezahlten Kapitalanteile und den Wert der eingebrachten Sacheinlagen übersteigt, fällt an den Kreisverband Offenbach/Main der Obst- und Gartenbauvereine, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Stadt Heusenstamm zu verwenden hat.

§ 12 - Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Telefonnummer, Mail-Adresse, Bankverbindung.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft gespeichert und verarbeitet. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (Homepage, Facebook) nur, wenn das Mitglied hierzu zugestimmt hat. Im Rahmen des Infobriefes oder Aushängen in Schaukästen werden im Einzelfall begrenzt Daten von Mitgliedern hinzugezogen (z.B. Name, Telefonnummer, Gartennummer).

§ 13 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwa vom Registergericht geforderte Änderungen und Ergänzungen der Vereinssatzung selbständig vorzunehmen, soweit diese durch bestehende oder veränderte gesetzliche Bestimmungen notwendig werden. Insoweit bedürfen diese Satzungsänderungen nicht der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Derartige Satzungsänderungen sind den Mitgliedern jedoch bekannt zu geben.

Die Veröffentlichungen und Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Rundschreiben, die jedem Mitglied zugestellt werden, sowie ggf. zusätzlich durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Heusenstamm.

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach/Main in Kraft.

Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

Heusenstamm im März 2015

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